Die Satzung


Die Grundlage unserer Arbeit
In unserer Satzung sind die Ziele und die Grundlagen der Arbeit von MR-Kultur e.V. festgelegt.

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Präambel
Mechthild Römer war von 1988 bis 2023 als Buchhändlerin in Essen-Werden tätig. Als Literaturvermittlerin war sie eine langjährige Institution am Ort. Ebenso wichtig waren Mechthild Römer die vielfältigen Kulturveranstaltungen, die sie im Laufe der Jahre begleitete. Besonders am Herzen lag ihr das Anliegen, Kinder zu Leserinnen und Lesern zu machen. Mechthild Römer verstarb im Dezember 2023, wenige Tage nach ihrem 72. Geburtstag, nach kurzer, schwerer Krankheit. Damit ihre Erinnerung lebendig bleibt, trägt der Verein MR-Kultur ihre Initialen als Teil seines Namens.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „MR-Kultur“. Sein Sitz ist in Essen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach Eintragung den Zusatz e.V.

§ 2 Aufgabe und Zweck
Der Verein hat die Aufgabe, die Leseförderung in Essen und Umgebung sowie die Förderung der Kultur zu unterstützen. Ziel ist die Sicherung des Kulturangebots und der Kulturqualität in Essen-Werden und Umgebung. Der Verein möchte möglichst vielen Bürgern die Teilnahme an verschiedenartigen, öffentlichen kulturellen Veranstaltungen, darunter Lesungen und Konzerte, ermöglichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §52 Abs. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es ist untersagt, Personen durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu begünstigen.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder: Mitglied des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2. Aufnahme: Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3. Erlöschen der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlichen Austritt, Ausschluss, Tod bei natürlichen Personen oder Auflösung bei juristischen Personen.
4. Austritt: Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen und kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
5. Ausschluss: Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es die Erfüllung seiner Beitragspflicht verweigert oder gegen die Vereinsinteressen verstößt. Gegen den Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Diese entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit.
6. Ehrenmitgliedschaft: Der Vorstand kann Mitglieder in geeigneter Form ehren.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte: Mitglieder haben das Recht, an Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Beitragspflicht: Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag ist im ersten Quartal eines Geschäftsjahres fällig. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen.
3. Verpflichtung: Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Satzung und die Ordnungen des Vereins zu halten sowie sich gegenseitig rücksichtsvoll zu behandeln.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane, beispielsweise eines Beirats, beschließen.

§ 8 Vorstand
1. Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Schriftführer/in sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Vertretung: Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
3. Wahl: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Amtszeit: Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit bestimmen.
5. Haftung: Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Aufgaben: Der Vorstand ist für die Geschäftsführung, die Vertretung des Vereins und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er legt der Mitgliederversammlung einen Bericht einschließlich Kassenbericht und Haushaltsplan vor.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Einberufung: Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einberufen.
2. Aufgaben: Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Entgegennahme des Berichts des Vorstands
Entgegennahme der Kassenberichte und Entlastung des Vorstands
Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
Festsetzung der Beiträge
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
3. Anträge: Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

§ 10 Beschlussfassung
1. Beschlussfähigkeit: Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Mehrheiten: Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit.
3. Protokoll: Über die Versammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von der Versammlungsleitung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

§ 12 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung des Vereins
1. Beschluss: Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
2. Vermögensverwendung: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Essen e.V., Altenessener Str. 273a, 45326 Essen (Vereinsregister Essen 2051), der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
3. Liquidatoren: Die Mitgliederversammlung wählt bis zu drei Liquidatoren.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06.02.2026 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Dennis Hasemann (Versammlungsleitung)

Katrin Proske (Schriftführerin)